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Art. 1 § 225 FinStrG

Fassungen
31.01.1959 bis 31.12.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 22531.01.195931.12.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 225

Inkrafttretensdatum

31.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 225, (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 354, StPO. kann nach dem Tode des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.

  1. Absatz 2,Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des Paragraph 224, zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.
  2. Absatz 3,Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (Paragraph 221,) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043257

Alte Dokumentnummer

N3195816339S