Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 225Artikel eins, Paragraph 225
Inkrafttretensdatum
31.01.1959
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 225. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 354 StPO. kann nach dem Tode des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.Paragraph 225, (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 354, StPO. kann nach dem Tode des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.
(2)Absatz 2,Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des § 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des Paragraph 224, zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.
(3)Absatz 3,Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (Paragraph 221,) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.
Dokumentnummer
NOR12043257
Alte Dokumentnummer
N3195816339S